Sicherheit

Eine beschädigte Leitungsisolierung kann zum Stromschlag führen.

Ein FI-Schalter schaltet hier in Millisekunden den Strom ab... Aber auch sonst gibt es rechtliche Verpflichtungen:

Bei Änderungen an der Elektroanlage und bei besonderen Vorkommnissen wie Blitzschlag, Wasserschaden (der auch die Installation betrifft) oder Ähnlichem muss eine außerordentliche oder nach ca. 10 Jahren eine wiederkehrende Überprüfung erfolgen! (ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63+65:2001-07-01)

 

Aktuelle Rechtsinformationen wko

Die außerordentliche Prüfung
Bei bestehenden Anlagen, bei denen noch kein Anlagenbuch existiert, ist durch eine außerordentliche Prüfung der Sicherheitsstandard der elektrischen Einrichtungen zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung mit den, vom Anlagenbuch bekannten Inhalten zu einem so genannten Ersatzanlagenbuch zu ergänzen.

Die einzuhaltenden Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen sind in der Elektroschutzverordnung (BGBL 424 ESV 2003 vom 12.11.03, siehe auch Kasten links) festgeschrieben. Dabei beträgt die Standardprüffrist für elektrische Anlagen fünf Jahre. Abweichend davon gibt es jedoch – je nach Beanspruchung der elektrischen Ausrüstung – längere und kürzere Intervalle. So wird beispielsweise das Intervall auf ein Jahr reduziert, wenn die Anlagenteile einer starken Verschmutzung und Feuchtigkeit ausgesetzt sind.

Aber auch die Kriterien für die Errichtung und Wartung von Blitzschutzanlagen werden von der ESV 2003 in diesem Bundesgesetzblatt geregelt. Hier variieren die Fristen für Überprüfungen – abhängig vom Typ der Anlage – zwischen einem und drei Jahren.

Verantwortung liegt beim Betreiber

Die Verantwortung über die Einhaltung der Prüffristen und der Nachweis der Überprüfung obliegt dem Anlagenbetreiber. Das Anlagenbuch stellt in diesem Zusammenhang ein wichtiges Instrument zur Einhaltung dieser Forderungen dar und ist daher über die Lebensdauer der Anlage aufzubewahren.
Prüfintervalle
Die Elektroschutzverordnung (Bundesgesetzblatt 424 Elektroschutzverordnung 2003 vom 12.11.03) hält die einzuhaltenden Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen wie folgt fest:

“§3.(1) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne des Punkt 5.3.3.1 der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens fünf Jahre.

(2) Abweichend von Abs.1 betragen die Zeitabstände 1. längstens ein Jahr hinsichtlich wiederkehrender Prüfung gemäß §13 Abs.3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBL. Nr. 340/1994, 2. längstens zehn Jahre hinsichtlich elektrischer Anlagen in Versicherungen, Banken und anderen Bürogebäuden sowie in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben, in denen keine außergewöhnliche Beanspruchung im Sinne des Abs. 3 gegeben ist.

(3) In folgenden Fällen hat die Behörde für die Überprüfung von elektrischen Anlagen oder für Teile von elektrischen Anlagen von Abs. 1 und Abs. 2 Z2 abweichende Zeitabstände vorzuschreiben: 1. längstens drei Jahre im Falle einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlagen oder von Teilen der elektrischen Anlage durch mechanische Einwirkung, starke Verschmutzung, Chemikalien, Feuchtigkeit, Kälte oder Hitze, wie z.B. in Produktionsbetrieben, Tischler- oder Mechanikerwerkstätten, Bäckerei- oder Friseurbetrieben, Blumenbindereien, Küchen oder in explosionsgefährdeten Bereichen; 2. längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung der elektrischen Anlage oder von Teilen der elektrischen Anlage durch das Zusammentreffen von mehreren der in Z 1 genannten Einwirkungen.

(4) Die Behörde hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich die elektrische Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Arbeitnehmer/ innen gefährdet sein könnten.”
Blitzschutz
Die Elektroschutzverordnung 2003 zum Blitzschutz und dessen Wartung:
§7. (1) Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie 1. durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder 2. wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.

(2) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Abständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfung betragen 1. für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1 Z1 längstens drei Jahre 2. für Blitzschutzanlagen gemäß Abs. 1Z2 längstens ein Jahr.>